Allgemeine Einkaufsbedingungen

Unsere Aufträge und die damit im Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Einkaufsbedingungen. Hinweisen des Lieferanten auf seine Geschäftsbedingungen, insbesondere einer Abtretung an den Lieferanten unserer durch Weiterverkauf (gleichgültig, ob wir die Ware be- oder verarbeitet haben) entstehenden Forderungen, wird hiermit widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1. Angebot
Angebote haben kostenlos zu erfolgen und sich generell, auch in Reihenfolge und Zusammenfassung, genau an die Anfrage zu halten. Sämtliche Preise sind frei unserem Werk bzw. frei der angegebenen Empfangsstation und ab Werk/frei geladen Transportmittel zu stellen.

2. Bestellung
Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche, telefonische, per Telex, Telefax oder sonst elektronisch übermittelte Aufträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nachträglich unserer schriftlichen Bestätigung. Jede Bestellung ist vom Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt schriftlich zu bestätigen. Geht uns die Auftragsbestätigung nicht innerhalb dieser Frist zu, so gilt unsere Bestellung in allen Punkten als unverändert angenommen. Wird ein Auftrag nicht erteilt, so werden mangels besonderer Vereinbarung irgendwelche Vergütungen und/oder Entschädigungen für die Ausarbeitung von Projekten, Entwicklungsarbeiten usw. nicht gewährt.

3. Lieferzeit und Lieferung
Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltag ab. Vorzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen. Falls der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig möglich ist, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Es ist uns dann freigestellt, nach angemessener Nachfristsetzung Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Haben weder der Lieferant noch seine Zulieferanten die Verzögerung zu vertreten, so sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

4. Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln, Haftung
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung oder Leistung die garantierte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre nach Gefahrübergang bzw. Abnahme. Unsere Verpflichtung zur Untersuchung und zur Mängelrüge innerhalb angemessener Frist beginnt erst mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes bei uns bzw. nach Abnahme oder bei versteckten Mängeln mit deren Entdeckung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung zur Mangelbeseitigung oder Neulieferung nicht nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Schäden, die durch den Leistungs- oder Liefergegenstand entstehen.

5. Zeichnungen, Modelle und Muster
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln vor. Unsere Zeichnungen, Modelle und Muster, schriftliche Erläuterungen sowie danach angefertigte Waren dürfen weder für andere Zwecke verwendet, nachgebildet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Die Rückgabe hat unaufgefordert nach Abwicklung unserer Bestellung vollständig und nur an uns zu erfolgen. Eventuell vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus einer Verletzung dieser Verpflichtung erwachsen.

6. Patentverletzung
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände Patente oder Schutzrechte Dritter in Europa nicht verletzt werden. Werden wir insoweit von einem Dritten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

7. Rechnung und Zahlung
Für jede Bestellung ist uns eine gesonderte Rechnung zweifach einzureichen. Auf keinen Fall dürfen Originalrechnungen den Waren beigefügt werden. Teilverrechnungen sind nur zulässig, wenn wir ausdrücklich Teillieferung verlangt haben. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wir zahlen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Lieferung der Ware und Rechnungseingang. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Der Zeitpunkt der Zahlung hat auf die Haftung des Lieferanten für Sach- und Rechtsmängel keinen Einfluss. Nachnahmesendungen werden nicht eingelöst. Die Abtretung von Forderungen unserer Lieferanten an Dritte bedarf unserer Einwilligung. Wir werden diese Einwilligung jedoch nur aus wichtigem Grund versagen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

8. Versand
Sofern in unserer Bestellung nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben, haben alle Lieferungen frei von allen Spesen für Versendung, Fracht, Verwahrung und Transportversicherung (die mit uns vorher abzusprechen ist) zu erfolgen. Die Ware reist auf Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant hat die einschlägigen Vorschriften des gewählten Transportträgers zu beachten sowie die für uns kostengünstigste und angemessene Verpackung sowie Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern wir nicht die Beförderungsnachweise ausdrücklich vorgeschrieben haben. Wir behalten uns vor, die Wahl des Transportmittels zu bestimmen und die Sendungen ab frei geladen Transportmittel im Lieferwerk zu übernehmen; Fracht und Transportversicherung sowie Transportrisiko gehen in diesem Fall zu unseren Lasten. Im grenzüberschreitenden Verkehr erfolgt die Zollabfertigung grundsätzlich in unserem Hause. Bei Nichtbeachten dieser Vorschrift gehen sämtliche für die Zollabfertigung entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant die Nichtbeachtung zu vertreten hat. Für jede einzelne Sendung jeder Bestellung hat der Lieferant, unabhängig von der Art des Versandes und von der Rechnungserteilung, noch am Tage des Abganges der Ware ausführlich Versandanzeige in dreifacher Ausfertigung gesondert einzusenden. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Paketaufschriften, Aufklebe- und Anhängezettel bei Stückgütern, Waggonklebezettel, Rechnungen und der gesamte Schriftwechsel müssen Bestellnummer und Datum der Bestellung aufweisen. Auf den Waggonklebezetteln ist außerdem, soweit von uns vorgeschrieben, ein Vermerk für die Abladestelle (Bau, usw.) aufzunehmen. Für Schäden und Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift anstehen, haftet der Lieferant. Bei Weitergabe der Bestellung haftet der Lieferant für die Einhaltung dieser Versandvorschriften durch seine Unterlieferanten. Diese haben ihren Auftraggeber in allen Schriftstücken namhaft zu machen. Die in unseren Bestellungen angegebenen Versandanschriften sind genau zu beachten.

9. Wareneingang
Alle Sendungen, namentlich Lkw- und Waggonladungen, sind so abzufertigen, dass sie innerhalb der Zeiten für die Warenannahme bei uns eintreffen. Die Zeiten für die Warenannahme werden in der jeweiligen Bestellung angegeben. Durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehende Schäden und Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit der Lieferant die Nichtbeachtung zu vertreten hat.

10. Compliance
Der Lieferant hält sämtliche gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen ein. Der Lieferant beachtet die Grundsätze der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen (www.unglobalcompact.org) und die Bestimmungen der International Labour Standards der ILO (www.ilo.org), insbesondere zum Mindestalter der Beschäftigung, zum Verbot der Kinderarbeit, zum Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und zum Diskriminierungsverbot. Der Lieferant hält die Vorschriften des Mindestlohngesetzes ein und verpflichtet auch seine Unterauftragnehmer entsprechend. Er stellt uns bei Ansprüchen Dritter aufgrund der Verletzung des Mindestlohngesetzes durch ihn oder seine Unterauftragnehmer frei. Der Lieferant wird alles unterlassen, was zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Bestechung, Bestechlichkeit oder sonstiger Korruptionsstraftaten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder Dritten führen kann. Der Lieferant wird seine Vorlieferanten vertraglich ebenfalls auf die Einhaltung dieser Pflichten verpflichten. Der Lieferant wird regelmäßige Prüfungen seiner Vorlieferanten hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflichten durchführen. Auf Anforderung wird uns der Lieferant entsprechende Nachweise vorlegen.

11. Anzuwendendes Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt, auch im Falle von Bezügen aus dem Ausland, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener-UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ludwigshafen/Rhein, Erfüllungsort ist Ludwigshafen.

12. Allgemeines
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferungsverträge. Es ist nur mit unserer Einwilligung gestattet, auf Bestellungen und/oder die mit uns bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken hinzuweisen.

Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend im Falle einer vertraglichen Lücke.


Stand: Juli 2019
Rhenoflex GmbH • D-67065 Ludwigshafen