Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Rhenoflex Deutschland GmbH

1. Geltungsbereich
1.1 Alle Angebote und Leistungen und Lieferungen von Waren (nachfolgend „Ware“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Sofern sie der Kunde anerkannt hat, gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge mit ihm.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir uns unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich mit diesen einverstanden erklärt haben. Hinweisen des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Der bloße Verweis von uns auf ein Schreiben des Kunden, dass dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen aufführt oder auf sie Bezug nimmt, stellt kein Einverständnis mit ihrer Geltung dar. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferungen der Ware erbringen.

2. Angebot und Annahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Unsere Annahme erfolgt in Schriftform (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware.
2.2 Weicht die Annahme nach Absatz 1 von der Bestellung ab, gilt sie als neues Angebot von uns.

3. Produktbeschaffenheit
3.1 Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich vorranging aus der vereinbarten Spezifikation.
3.2 Änderungen und/oder Ergänzungen bzgl. der Beschaffenheit und/oder im Umfang der Lieferung nach Vertragsabschluss sind schriftlich zu vereinbaren.

4. Preise
Die Preise für die Waren gelten als Nettopreis aber Werk, ausschließlich Verpackung, etwaig anfallender Steuern und/oder Zölle und Abgaben, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

5. Lieferung und Annahmeverzug
5.1 Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, erfolgt unsere Lieferung der Ware ab Werk bzw. Niederlassung. Wir sind dabei berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg) selbst zu bestimmen. Versand- und Transportkosten, sowie Kosten einer Transportversicherung der Lieferung der Ware sind vom Kunden zu tragen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Zeitpunkt unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.

6. Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
6.1 Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Waren verantwortlich.
6.2 Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr unserer Waren bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Im Falle einer verzögerten Ausstellung seitens der Behörden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

7. Zahlungen und Zahlungsverzug
7.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe zahlbar, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höherer Zinsen oder von Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen behalten wir uns vor.
7.3 Ferner sind wir berechtigt, bei vereinbarter Voraus-, Teil- oder Ratenzahlung, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben und die weitere Lieferung der Ware bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Darüber hinaus können wir den Vertrag schriftlich gegenüber dem Kunden einseitig kündigen, wenn der Zahlungseingang nicht spätestens zehn (10) Tage nach Beginn des Zahlungsverzuges erfolgt; in diesem Fall hat der Kunde uns alle angefallenen Kosten zuzüglich des kalkulierten Risiko- und Gewinnanteils zu erstatten. Die sonstigen gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8. Aufrechnung
Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem vertraglich relevanten Verkauf aufrechnen.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlich von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den Kunden erfüllt sind.
9.2 Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf das gesamte neue Produkt. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum an dem neuen Produkt zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
9.3 Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an dem neuen Produkt. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. das neue Produkt im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware oder neues Produkt seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Vorbehaltsware oder des neuen Produkts zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
9.5 Nach erfolgtem Rücktritt sind wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt und können die sofortige Herausgabe der vorbehaltenen Lieferung unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts verlangen, es sei denn es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.
9.6 Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gemacht Lieferung ist dem Kunden untersagt.

10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1 Mängel, die bei der Untersuchung bzw. der etwaig gesetzlich vorgesehenen Wareneingangskontrolle im Verantwortungsbereich des Kunden feststellbar sind, sind uns im ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Tagen nach Ablieferung anzuzeigen; andere Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen, anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand und dessen Ausmaß genau beschreiben.
10.2 Sofern der Kunde Mängel nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Form anzeigt, gilt unsere Lieferung im Hinblick auf den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht angezeigten Mangel als vertragsgemäß.
10.3 Der Kunde hat uns zur Überprüfung einer Mängelrüge aussagefähige Belege vorzulegen und uns die Möglichkeit einzuräumen, uns über das Vorliegen der Beanstandung ein genaues Bild zu verschaffen.
10.4 Sind Waren mangelhalft und hat der Kunde uns dies gemäß Ziffer 10.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden, sofern der Mangel dem Kunden nicht bei Ablieferung bekannt war, die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) Wir haben das Recht, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung).
b) Wir behalten uns im Falle der Mängelbeseitigung zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt oder Minderung verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 11.
10.5 Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden und deren Folgen, wenn Mängel auf vom Kunden mit uns nicht abgestimmten nachträglichen unsachgemäßen Änderungen an der Ware, unsachgemäße Handhabung der Ware oder auf fehlerhafte Unterlagen, Beistellungen oder fehlerhaften Informationen des Kunden beruhen.
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Waren.

11. Haftung
11.1 Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren, direkten Schadens. Im Falle einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Beweisregeln.
11.3 Soweit vorstehend die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Haftung für unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.4 Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit umfasst nicht indirekte, Vermögens- oder Folgeschäden, wie zum Beispiel entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechung und ist im Übrigen begrenzt auf unsere kumulierte Haftungshöhe von nicht mehr als 20% des Auftragswertes.
11.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen und der Haftungsausschluss gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Nichteinhaltung von ausdrücklich übernommenen Garantien, arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie Vorsatz.

12. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig machen.

13. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
Wir bleiben Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte (insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Designs), Urheberrechte und Know-how, die an den gelieferten Waren sowie an den im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung übergebenen Unterlagen bestehen. Lizenzen an etwaigen Schutzrechten, Urheberrechten oder Know-how werden durch die Vertragsbeziehung nicht eingeräumt.

14. Schutzrechte Dritter
14.1 Überlässt der Kunde uns Unterlagen, wie z.B. Pläne, Produktbeschreibungen, Dokumentationen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass bestehende Schutzrechte an diesen hierdurch nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn eine Schutzrechtsverletzung auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückzuführen ist. Lizenzgebühren oder Kosten, die in solchen Fällen anfallen oder zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde.
14.2 Sollten im Rahmen der Beiträge zur Vertragserfüllung eintragungsfähige Schutzrechte entstehen, werden sich die Parteien für die Einreichung der Schutzrechte ins Benehmen setzen. Uns wird in solchen Fällen zumindest ein nichtausschließliches Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen eingeräumt.

15. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und von uns nicht verhindert werden können (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Epidemien, Pandemien, behördliche oder gesetzlich zwingende Vorschriften), sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt- auch sofern dies bei unseren Lieferanten, Vorlieferanten und Subkontraktoren auftreten- die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen behindern, sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, mittels einer schriftlichen Erklärung den Vertrag zu kündigen.

16. Zugang von Erklärungen
Anzeigen und sonstige Erklärungen, die einer Partei gegenüber abzugeben sind, werden wirksam, wenn sie dieser Partei schriftlich zugehen. Ist eine gesetzliche oder vereinbarte Frist einzuhalten, muss die Erklärung innerhalb der Frist zugehen.

17. Vertraulichkeit
17.1 Der Kunde und wir werden alle Informationen, die der einen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von der jeweils anderen Partei bekannt geworden sind („vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln, sie keinem Dritten zugänglich machen und sie nur für die vertraglichen Zwecke nutzen und verwerten. Die empfangende Partei wird, soweit gesetzlich möglich, ihren Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen auferlegen.
17.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertraulichen Informationen, von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie bereits bei Erhalt offenkundig waren oder nach Erhalt ohne Zutun der empfangenden Partei offenkundig geworden sind, zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits im Besitz der empfangenden Partei waren oder der empfangenden Partei von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtbenutzung zugänglich werden, vorausgesetzt, die Dritten haben dies vertraulichen Informationen nicht direkt oder indirekt von der abgegebenen Partei erhalten oder diese sind von ihr ohne Zugrundelegung von vertraulichen Informationen selbst entwickelt worden.
17.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind.
17.4 Der Kunde wird auf unsere Anforderung jederzeit alle schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten vertraulichen Informationen (einschließlich angefertigter Kopien und Abschriften) unverzüglich zurückgeben bzw. nach Absprache vernichten oder löschen und uns dies auf Anforderung schriftlich bestätigen.

18. Datenschutz
Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei Rhenoflex sind unter www. Rhenoflex.com verfügbar.

19. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ludwigshafen oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtstand des Kunden.

20. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand

2021 Rhenoflex GmbH • D-67065 Ludwigshafen